Rechtstracker.at

§ 14 B-UHG

Fassungen
ab 20.06.2009 — BGBl. I Nr. 55/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute20.06.2009 BGBl. I Nr. 55/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Umwelthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.06.2009BGBl. I Nr. 55/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-UHG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      nicht oder nicht unverzüglich die nach Paragraph 5, Absatz 2, oder die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt oder
    2. Ziffer 2
      die ihn gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 4, oder Paragraph 7, Absatz 4, treffenden Duldungspflichten verletzt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in Paragraph 5, Absatz 3, oder die in Paragraph 6, Absatz 2, geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      nicht die nach Paragraph 5, Absatz eins, erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,
    2. Ziffer 2
      nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,
    3. Ziffer 3
      nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder
    4. Ziffer 4
      nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, ergreift.
  4. Absatz 4,Eine Übertretung nach Absatz eins bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40105875