Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Umwelthaftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer
nicht oder nicht unverzüglich die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt odernicht oder nicht unverzüglich die nach Paragraph 5, Absatz 2, oder die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt oder
die ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt.die ihn gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 4, oder Paragraph 7, Absatz 4, treffenden Duldungspflichten verletzt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in Paragraph 5, Absatz 3, oder die in Paragraph 6, Absatz 2, geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen, wer
nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,nicht die nach Paragraph 5, Absatz eins, erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,
nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,
nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt odernicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder
nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 ergreift.nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, ergreift.
(4)Absatz 4,Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.Eine Übertretung nach Absatz eins bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40105875