Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Umwelthaftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sanierungstätigkeit
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat der Betreiber - ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung -Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat der Betreiber - ungeachtet einer allenfalls nach Paragraph 5, Absatz 2, erfolgten Verständigung -
unverzüglich
die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu informieren,
alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen des Gewässers bzw. des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ergreifen.die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, zu ergreifen.
(2)Absatz 2,Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(4)Absatz 4,Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. § 72 WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz 3, sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. Paragraph 72, WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Aufsichtsbefugnis, Kontrollbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40105867