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§ 6 B-UHG

Fassungen
ab 20.06.2009 — BGBl. I Nr. 55/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute20.06.2009 BGBl. I Nr. 55/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Umwelthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.06.2009BGBl. I Nr. 55/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-UHG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sanierungstätigkeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat der Betreiber - ungeachtet einer allenfalls nach Paragraph 5, Absatz 2, erfolgten Verständigung -

unverzüglich

  1. Ziffer eins
    die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu informieren,
  2. Ziffer 2
    alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen des Gewässers bzw. des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und
  3. Ziffer 3
    die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, zu ergreifen.
  1. Absatz 2,Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Absatz 3,Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
  3. Absatz 4,Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz 3, sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. Paragraph 72, WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis, Kontrollbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40105867