Rechtstracker.at

Art. 127b B-VG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 100/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 127b heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 127b04.09.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 194/1999
Art. 127b01.01.199703.09.1999 BGBl. Nr. 1013/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 127 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 100/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 127b.

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben dem Rechnungshof alljährlich den Voranschlag und den Rechnungsabschluss zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung zu erstrecken; diese Überprüfung umfasst jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
  4. Absatz 4,Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung bekanntzugeben. Dieser hat das Ergebnis der Überprüfung samt einer allfälligen Stellungnahme dazu dem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung vorzulegen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig auch der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an das satzungsgebende Organ (den Vertretungskörper) zu veröffentlichen.

Anmerkung

Gilt für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende Gebarungsvorgänge (vgl. Art. 151 Abs. 11 Z 4 idF BGBl. Nr. 1013/1994).

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045837