Rechtstracker.at

Art. 129b B-VG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 129b01.01.200631.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
Art. 129b01.01.200431.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 129b01.01.199131.12.2003 BGBl. Nr. 685/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 129 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 129b.

  1. Absatz eins,Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern bestehen aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Ihre Mitglieder werden von der Landesregierung für mindestens sechs Jahre ernannt. Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen im Bund entnommen werden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sind bei Besorgung der ihnen nach den Artikel 129 a und 129 b zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind auf die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
  3. Absatz 3,Vor Ablauf der Bestellungsdauer dürfen die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Beschluss des unabhängigen Verwaltungssenates ihres Amtes enthoben werden.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern müssen rechtskundig sein. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
  5. Absatz 5,Nach dem das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern regelnden Bundesgesetz entscheiden diese Behörden durch mehrere oder durch einzelne Mitglieder.
  6. Absatz 6,Die Organisation der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder werden durch Landesgesetze, das Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.

Anmerkung

Zu Art. 129b: Art. IX BVG, BGBl. Nr. 685/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40068039