Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 129dArtikel 129 d
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 129d.
(1)Absatz eins,Der Sitz des Asylgerichtshofes ist die Bundeshauptstadt Wien; die Errichtung von Außenstellen ist zulässig.
(2)Absatz 2,Der Asylgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Asylgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.
(3)Absatz 3,Alle Mitglieder des Asylgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Richter. Artikel 87, Absatz eins und 2 und Artikel 88, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
NOR40094640