Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 131aArtikel 131 a
Inkrafttretensdatum
01.07.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Art. 131a. Gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person kann diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 131 a, Gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person kann diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.
Schlagworte
Maßnahmebeschwerde, unmittelbare behördliche Befehls- und
Zwangsgewalt, Befehlsgewalt, sofortiger Polizeizwang, Behörde,
verfahrensfreier Verwaltungsakt, Gesetzwidrigkeit, subjektives Recht
Dokumentnummer
NOR12008241
alte Dokumentnummer
N1197514012R