Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 144aArtikel 144 a
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 144a.
(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2)Absatz 2,Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
NOR40094647