Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Gemäß Abschnitt III des III. Hauptstückes des BVG, BGBl. Nr. 25/1947,Gemäß Abschnitt römisch drei des römisch drei. Hauptstückes des BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,,
nicht mehr in Geltung (vgl. auch VfSlg 2455/1952). Das derzeitnicht mehr in Geltung vergleiche auch VfSlg 2455 aus 1952,). Das derzeit
geltende Staatsbürgerschaftsrecht kennt das Institut der
Landesbürgerschaft nicht (vgl. die Verfassungsbestimmungen derLandesbürgerschaft nicht vergleiche die Verfassungsbestimmungen der
§§ 1 und 25 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 250/1965).Paragraphen eins und 25 Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1965,).
Text
Artikel 6.
(1)Absatz eins,Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich.
(2)Absatz 2,Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(3)Absatz 3,Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
(4)Absatz 4,Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule die Landesbürgerschaft jenes Landes, in welchem die Lehranstalt gelegen ist, und gleichzeitig das Heimatrecht an seinem Amtsorte.
Schlagworte
Bundesland, Ortsgemeinde, Gleichheitssatz, Staatsbürger, Status,
Staatsbürgerschaft, Staatsvolk, Universität, Universitätsprofessor,
Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002680
Alte Dokumentnummer
N1193018813R