Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Wöchentliche Ruhezeit bei Schichtarbeit
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung, die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 9 und 10 geregelt werden.Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung, die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den Paragraphen 9 und 10 geregelt werden.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß den Arbeitnehmer/innen jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Absatz eins bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß den Arbeitnehmer/innen jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR12112079
Alte Dokumentnummer
N6199656943J