Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen, die während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer/innen haben diesen Anspruch bei Vereinbarung der Wochenend- oder Feiertagsarbeit, spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer Vereinbarung sofort, dem/der Arbeitgeber/in gegenüber geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR12112083
Alte Dokumentnummer
N6199656947J