Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
ABSCHNITT 3
Ruhepausen und tägliche Ruhezeit
Ruhepausen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(2)Absatz 2,Arbeitsbedingte Unterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde dauern, gelten nicht als Ruhepausen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR12112074
Alte Dokumentnummer
N6199656938J