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Anl. 2 BaFG

Fassungen
ab 28.06.2025 — BGBl. I Nr. 76/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute28.06.2025 BGBl. I Nr. 76/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Barrierefreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

28.06.2025BGBl. I Nr. 76/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaFG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Anlage 2

Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte gemäß Paragraph 9, Absatz 2

  1. Ziffer eins
    Interne Fertigungskontrolle
    Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in Ziffer 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügen.
  2. Ziffer 2
    Technische Dokumentation
    Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu bewerten und – wenn sich der Hersteller auf Paragraph 17, oder Paragraph 18, gestützt hat – nachzuweisen, dass die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
    Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
    1. Litera a
      eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
    2. Litera b
      eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.
  3. Ziffer 3
    Herstellung
    Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Ziffer 2, genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes gewährleisten.
  4. Ziffer 4
    CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
    1. 4 Punkt eins
      Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, die in diesem Bundesgesetz genannte CE-Kennzeichnung an.
    2. 4 Punkt 2
      Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.
      Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
  5. Ziffer 5
    Bevollmächtigter
    Die in Ziffer 4, genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254406