Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Barrierefreiheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 76/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten
§ 13.Paragraph 13,
Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß § 9 zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann. Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß Paragraph 9, zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254373