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§ 13 BaFG

Fassungen
ab 28.06.2025 — BGBl. I Nr. 76/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute28.06.2025 BGBl. I Nr. 76/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Barrierefreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

28.06.2025BGBl. I Nr. 76/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaFG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Paragraph 13,

Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß Paragraph 9, zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254373