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§ 22 BaFG

Fassungen
ab 28.06.2025 — BGBl. I Nr. 76/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute28.06.2025 BGBl. I Nr. 76/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Barrierefreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

28.06.2025BGBl. I Nr. 76/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaFG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Aufgabe der Marktüberwachung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Aufgabe der Marktüberwachung ist die effiziente, effektive und verhältnismäßige Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Marktüberwachung erfolgt nach Maßgabe der Paragraphen 21 bis 31, Für Produkte gelten zudem die in Anlage 5 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1.
  2. Absatz 2,Das Sozialministeriumservice hat im Rahmen der Ausführung seiner Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      die effektive Marktüberwachung von unter dieses Bundesgesetz fallenden online und offline bereitgestellten Produkten sowie von online und offline angebotenen und erbrachten Dienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure und
    3. Ziffer 3
      die Durchführung zweckdienlicher und angemessener Maßnahmen, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen ergreift,
    zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Das Sozialministeriumservice hat zu prüfen, ob die Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen und ob die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nachkommen. Dazu hat es in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten und Dienstleistungen vorzunehmen, indem es Unterlagen überprüft und gegebenenfalls anhand angemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungen durchführt oder durchführen lässt.
  4. Absatz 4,Das Sozialministeriumservice hat die Öffentlichkeit über seine Zuständigkeiten, seine Arbeit und seine Entscheidungen als Marktüberwachungsbehörde nach diesem Bundesgesetz sowie über Möglichkeiten für eine Kontaktaufnahme zu informieren. Diese Informationen sind in barrierefreien Formaten zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Das Sozialministeriumservice hat einem Verbraucher oder einer Verbraucherin auf dessen oder deren Verlangen die ihm vorliegenden Informationen über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz durch einen Wirtschaftsakteur und die Beurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, in einem barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Das Sozialministeriumservice hat im Rahmen seiner Tätigkeiten insbesondere den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses zu wahren.
  7. Absatz 7,Das Sozialministeriumservice hat das europäische Informations- und Kommunikationssystem (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS) nach Artikel 34, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu nutzen.

Schlagworte

Berufsgeheimnis, Informationssystem

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254382