Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Barrierefreiheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 76/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Hat sich der Wirtschaftsakteur auf § 17 oder § 18 berufen, hat das SozialministeriumserviceHat sich der Wirtschaftsakteur auf Paragraph 17, oder Paragraph 18, berufen, hat das Sozialministeriumservice
zu prüfen, ob der Wirtschaftsakteur die erforderliche Beurteilung durchgeführt hat und seinen Dokumentationspflichten und Informationspflichten nachgekommen ist und diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien zu überprüfen und
zu prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß § 6 Abs. 1, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254384