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§ 29 BaFG

Fassungen
ab 28.06.2025 — BGBl. I Nr. 76/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute28.06.2025 BGBl. I Nr. 76/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Barrierefreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

28.06.2025BGBl. I Nr. 76/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaFG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Marktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 26, hat das Sozialministeriumservice den Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung der Vorgaben des Paragraph 20, angebracht;
    2. Ziffer 2
      die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 19, wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    3. Ziffer 3
      die technische Dokumentation ist nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    4. Ziffer 4
      die Angaben des Herstellers gemäß Paragraph 9, Absatz 6, oder die Angaben des Importeurs gemäß Paragraph 11, Absatz 4, fehlen, sind falsch oder nicht vollständig;
    5. Ziffer 5
      eine andere formale Verpflichtung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 11, ist nicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so hat das Sozialministeriumservice mit Bescheid alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph 28, hat das Sozialministeriumservice den Dienstleistungserbringer aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls die notwendigen Informationen gemäß Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder diese Informationen der Allgemeinheit nicht oder nicht barrierefrei bereitgestellt wurden.
  4. Absatz 4,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 3, weiter, so hat das Sozialministeriumservice den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen zu verpflichten.
  5. Absatz 5,Vor einer Aufforderung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, oder Bescheiderlassung gemäß Absatz 2, oder Absatz 4, hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254389