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§ 35b BAG

Fassungen
ab 22.06.2023 — BGBl. I Nr. 62/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35b heute22.06.2023 BGBl. I Nr. 62/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 b

Inkrafttretensdatum

22.06.2023BGBl. I Nr. 62/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen

Paragraph 35 b,

  1. Absatz eins,Für Lehrberufe, mit deren Abschluss die Berufsberechtigung zur Pflegeassistenz oder zur Pflegefachassistenz verbunden sind, gelten besondere Bestimmungen gemäß den nachstehenden Absätzen.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 8 und 9, Paragraph 8 c,, Paragraph 23, Absatz 5, 6, 7, 9 und 10, Paragraph 27,, Paragraph 27 a,, Paragraph 29,, Paragraph 29 h, Absatz 2,, Paragraph 30 und Paragraph 30 b, sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,In Verfahren gemäß Paragraph 3 a, ist ein vom Landeshauptmann zu nominierender Sachverständiger für die Pflegeausbildung, der über einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung Lehraufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt, ergänzend beizuziehen. Bescheide gemäß Paragraph 3 a, sind dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität eine Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 6 a, bei Vorliegen begründeter Hinweise anzuordnen.
  4. Absatz 4,Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraphen 7, 8, 8 a, 24, 27 b und 29 h Absatz eins, sind hinsichtlich jener Bestimmungen, die sich auf Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen beziehen, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
  5. Absatz 5,In Verordnungen gemäß den Paragraphen 8, 8 a und 24 sind insbesondere Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der auszubildenden Personen betreffend praktischer Ausbildungsmaßnahmen vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
    2. Ziffer 2
      über die Qualifikationsanforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder sowie an weitere mit der Ausbildung der Lehrlinge betraute Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten und mit ihrer Ausbildung betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß Paragraph 8, Absatz 12,,
    3. Ziffer 3
      über die einzuhaltenden Ausbildungsgrundsätze,
    4. Ziffer 4
      über die zu vermittelnden Fachbereiche und
    5. Ziffer 5
      über den für die Ausübung des jeweiligen Pflegeassistenzberufs notwendigen Kompetenzerwerb und die zu erwerbenden Qualifikationen
    festzulegen.
  6. Absatz 6,Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt. Zur Prüfung ist Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.
  7. Absatz 7,Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 22, hat dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzugehören und über die Spezialisierung Lehraufgaben (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, GuKG) sowie über eine mindestens zweijährige der Qualifikation entsprechende Berufserfahrung zu verfügen. Der oder die Vorsitzende wird vom Landeshauptmann benannt und vom Leiter oder von der Leiterin der Lehrlingsstelle bestellt. Ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission muss dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und über eine mindestens zweijährige der Qualifikation entsprechende Berufserfahrung verfügen.
  8. Absatz 8,Die Lehrlingsstelle hat der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das den in Paragraph 86, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Anforderungen an Qualifikationsnachweise in den Pflegeassistenzberufen entspricht.
  9. Absatz 9,Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß Paragraph 31, gehören zwei vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an, sofern die Behandlung von Verordnungen oder die Fassung von Beschlüssen betreffend Pflegeassistenzberufe auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse betreffend die Pflegeassistenzberufe, die ohne Einladung dieser beiden Mitglieder zu den entsprechenden Sitzungen des Bundes-Berufsausbildungsbeirates gefasst werden, sind wegen Nichtigkeit aufzuheben.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40253104