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§ 9d BAK-G

Fassungen
ab 22.01.2024 — BGBl. I Nr. 107/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9d heute22.01.2024 BGBl. I Nr. 107/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 d

Inkrafttretensdatum

22.01.2024BGBl. I Nr. 107/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAK-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Berichte und Empfehlungen des Beirats

Paragraph 9 d,

  1. Absatz eins,Der Beirat hat dem Bundesminister für Inneres bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Bericht über seine Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Beirat kann darüber hinaus jederzeit dem Bundesminister für Inneres und, soweit es ihm geboten erscheint, der Öffentlichkeit berichten. Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres und an den Direktor gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, sind zu veröffentlichen. Veröffentlichungen nach diesem Absatz haben unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu erfolgen und so lange zu unterbleiben, als der Zweck laufender Ermittlungen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andernfalls gefährdet wäre.
  3. Absatz 3,Erlangt der Beirat im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung Kenntnis von Sachverhalten, die in den Aufgabenbereich der Volksanwaltschaft oder einer anderen Rechtsschutzeinrichtung fallen, hat er diese darüber zu informieren.

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40254820