Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 151/1980Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 151/1980, zu den im Text genannten §§ der BAO, BGBl. Nr. 194/1960)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,, zu den im Text genannten Paragraphen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1960,)
Die §§ 19 Abs. 2 und 81 Abs. 6 BAO in der Fassung des Art. I Z 11 und 36 sind auf Fälle, in denen eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen beendigt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen tritt.Die Paragraphen 19, Absatz 2 und 81 Absatz 6, BAO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11 und 36 sind auf Fälle, in denen eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen beendigt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen tritt.
Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 1980 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die örtliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen des Art. I nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der örtlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 1980 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die örtliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen des Artikel römisch eins, nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der örtlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
§ 57 Abs. 4 und 5 BAO in der Fassung des Art. I Z 21 ist erstmals auf Anträge betreffend das Jahr 1979 anzuwenden.Paragraph 57, Absatz 4 und 5 BAO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 21, ist erstmals auf Anträge betreffend das Jahr 1979 anzuwenden.
§ 112 Abs. 2 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist auf alle Fälle, in denen die Störung der Amtshandlung oder die Verletzung des Anstandes durch ungeziemendes Benehmen vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 45 erfolgte, weiterhin anzuwenden.Paragraph 112, Absatz 2, BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist auf alle Fälle, in denen die Störung der Amtshandlung oder die Verletzung des Anstandes durch ungeziemendes Benehmen vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 45, erfolgte, weiterhin anzuwenden.
§ 132 Abs. 1 erster Satz BAO in der Fassung des Art. I Z 50 ist erstmals auf das Jahr 1975 betreffende Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen anzuwenden.Paragraph 132, Absatz eins, erster Satz BAO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 50, ist erstmals auf das Jahr 1975 betreffende Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 143 Abs. 4, 173 Abs. 2 und 176 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind auf alle Fälle, in denen der Vernehmungstermin vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 53, 61 und 63 liegt, weiterhin anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 143, Absatz 4, 173, Absatz 2 und 176 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind auf alle Fälle, in denen der Vernehmungstermin vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 53, 61 und 63 liegt, weiterhin anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 207 Abs. 2 BAO in der Fassung des Art. I Z 81 sind, soweit sich hieraus für Zölle und sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben eine längere als einjährige Verjährungsfrist ergibt, auf Fälle nicht anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmungen die Verjährung gemäß § 238 BAO bereits eingetreten ist.Die Bestimmungen des Paragraph 207, Absatz 2, BAO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 81, sind, soweit sich hieraus für Zölle und sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben eine längere als einjährige Verjährungsfrist ergibt, auf Fälle nicht anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmungen die Verjährung gemäß Paragraph 238, BAO bereits eingetreten ist.
§ 209 Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I Z 84 ist auf Fälle nicht anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmung das Recht zur Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bereits verjährt ist.Paragraph 209, Absatz 3, BAO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 84, ist auf Fälle nicht anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmung das Recht zur Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bereits verjährt ist.
§ 210 Abs. 2 BAO in der Fassung des Art. I Z 86, soweit hiedurch eine Nachfrist von zwei Wochen eingeräumt ist, sowie die §§ 210 Abs. 4 bis 6, 217, 218 und 228 BAO in der Fassung des Art. I Z 86, 92 und 98 treten am 1. Jänner 1982 in Kraft.Paragraph 210, Absatz 2, BAO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 86,, soweit hiedurch eine Nachfrist von zwei Wochen eingeräumt ist, sowie die Paragraphen 210, Absatz 4 bis 6, 217, 218 und 228 BAO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 86, 92 und 98 treten am 1. Jänner 1982 in Kraft.
§ 217 Abs. 2 BAO hat bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 92 zu lauten:Paragraph 217, Absatz 2, BAO hat bis zum Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 92, zu lauten:
„(2)Absatz 2,Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag, bei Eingangs- oder Ausgangsabgaben innerhalb einer vorgesehenen Zahlungsfrist, eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 229) ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten.“Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, Absatz eins,) spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag, bei Eingangs- oder Ausgangsabgaben innerhalb einer vorgesehenen Zahlungsfrist, eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (Paragraph 230, Absatz 5,) ein Rückstandsausweis (Paragraph 229,) ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten.“
§ 221 in der Fassung des Art. I Z 93 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit, hinsichtlich derer ein Säumniszuschlag verwirkt ist, nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmung eintritt.Paragraph 221, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 93, ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit, hinsichtlich derer ein Säumniszuschlag verwirkt ist, nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmung eintritt.
§ 228 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist letztmalig auf Mahnungen, die am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, anzuwenden.Paragraph 228, BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist letztmalig auf Mahnungen, die am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, anzuwenden.
§ 230 Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I Z 100 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des darin zitierten § 218 Abs. 2 der § 217 Abs. 4 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt.Paragraph 230, Absatz 3, BAO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 100, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des darin zitierten Paragraph 218, Absatz 2, der Paragraph 217, Absatz 4, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt.
§ 240 Abs. 3 bis 5 BAO in der Fassung des Art. I Z 104 ist erstmals auf das Jahr 1975 betreffende Anträge anzuwenden.Paragraph 240, Absatz 3 bis 5 BAO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 104, ist erstmals auf das Jahr 1975 betreffende Anträge anzuwenden.
Werden Anträge auf Rückzahlung von Guthaben (§ 239 Abs. 1 BAO) noch vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 105 gestellt, so ist bei Erledigung dieser Anträge § 242 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiterhin anzuwenden.Werden Anträge auf Rückzahlung von Guthaben (Paragraph 239, Absatz eins, BAO) noch vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 105, gestellt, so ist bei Erledigung dieser Anträge Paragraph 242, BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiterhin anzuwenden.
§ 245 Abs. 1 BAO in der Fassung des Art. I Z 106 ist auf Fälle, in denen die Rechtskraft eines Bescheides nicht entgegensteht, anzuwenden.Paragraph 245, Absatz eins, BAO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 106, ist auf Fälle, in denen die Rechtskraft eines Bescheides nicht entgegensteht, anzuwenden.
§ 245 Abs. 4 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist noch auf Fälle, in denen die Hemmung der Berufungsfrist auf einen vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 107 gestellten Antrag zurückzuführen ist, anzuwenden.Paragraph 245, Absatz 4, BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist noch auf Fälle, in denen die Hemmung der Berufungsfrist auf einen vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 107, gestellten Antrag zurückzuführen ist, anzuwenden.
§ 260 Abs. 2 lit. b und d BAO in der Fassung des Art. I Z 117 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Berufungsentscheidung nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen erlassen wird.Paragraph 260, Absatz 2, Litera b und d BAO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 117, ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Berufungsentscheidung nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen erlassen wird.
§ 276 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist noch auf alle Berufungsvorentscheidungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 124 erlassen wurden.Paragraph 276, BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist noch auf alle Berufungsvorentscheidungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 124, erlassen wurden.
§ 303 Abs. 2 BAO in der Fassung des Art. I Z 135 ist auf Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmung die bisherige Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.Paragraph 303, Absatz 2, BAO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 135, ist auf Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmung die bisherige Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
§ 315 Abs. 2 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist noch auf alle Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der für die Untersuchung Anlaß gebende Antrag (§ 314 Z 5 BAO) vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 141 eingebracht wurde.Paragraph 315, Absatz 2, BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist noch auf alle Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der für die Untersuchung Anlaß gebende Antrag (Paragraph 314, Ziffer 5, BAO) vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 141, eingebracht wurde.
Wird eine Vormerkung zum Erwerb des Eigentums, deren Eintragung vor dem Inkrafttreten des Art. IV beantragt worden ist, in der Folge gerechtfertigt, so ist hiefür die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. bWird eine Vormerkung zum Erwerb des Eigentums, deren Eintragung vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch vier, beantragt worden ist, in der Folge gerechtfertigt, so ist hiefür die Gebühr nach Tarifpost 11 Litera b
Z. 1b Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 nicht zu entrichten.Ziffer eins b, Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 nicht zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12160478
Alte Dokumentnummer
N3196118158S