Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1997BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
11.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1997
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 106.Paragraph 106,
Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß § 11 Zustellgesetz bewirkt werden können, sind mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zu bewirken. Ist in dem betreffenden Staat ein Rückschein bei eingeschriebenen Briefen nicht zulässig, so gilt die Zustellung als vollzogen, sobald nach dem Tag der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist. Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß Paragraph 11, Zustellgesetz bewirkt werden können, sind mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zu bewirken. Ist in dem betreffenden Staat ein Rückschein bei eingeschriebenen Briefen nicht zulässig, so gilt die Zustellung als vollzogen, sobald nach dem Tag der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043879
alte Dokumentnummer
N3196117933S