Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl.Nr. 660/1989BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 660/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Inkrafttretensdatum
31.12.1981
Außerkrafttretensdatum
29.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 660/1989
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Gewerbliche Unternehmer, die an andere gewerbliche Unternehmer Waren zur gewerblichen Weiterveräußerung liefern (Großhändler), sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke spätestens bei Lieferung der Ware, wenn eine Sammelrechnung ausgestellt wird, spätestens bei deren Ausstellung den Warenausgang aufzuzeichnen (Abs. 2 und 3) und über jeden aufzuzeichnenden Warenposten einen Beleg (Abs. 4) zu erteilen.Gewerbliche Unternehmer, die an andere gewerbliche Unternehmer Waren zur gewerblichen Weiterveräußerung liefern (Großhändler), sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke spätestens bei Lieferung der Ware, wenn eine Sammelrechnung ausgestellt wird, spätestens bei deren Ausstellung den Warenausgang aufzuzeichnen (Absatz 2 und 3) und über jeden aufzuzeichnenden Warenposten einen Beleg (Absatz 4,) zu erteilen.
(2)Absatz 2,Waren, die ein Großhändler an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung liefert, müssen - gleichgiltig, (Anm.: richtig: gleichgültig,) ob die Waren beim Erwerber unverändert bleiben, bearbeitet oder verarbeitet werden, ob der Erwerber Eigentümer wird oder nicht, oder ob er die Waren auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt - dann als Warenausgänge verbucht werden wenn die Lieferung erfolgt:Waren, die ein Großhändler an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung liefert, müssen - gleichgiltig, Anmerkung, richtig: gleichgültig,) ob die Waren beim Erwerber unverändert bleiben, bearbeitet oder verarbeitet werden, ob der Erwerber Eigentümer wird oder nicht, oder ob er die Waren auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt - dann als Warenausgänge verbucht werden wenn die Lieferung erfolgt:
auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung, durch Tausch oder unentgeltlich oder
gegen Barzahlung, wenn der Großhändler
dem Erwerber einen Preisnachlaß gewährt oder einen Preis festsetzt, der niedriger ist als der Preis für Letztverbraucher, oder
die Ware dem Erwerber in dessen Betrieb überbringt oder übersendet. Der Überbringung oder Übersendung in den Betrieb des Erwerbers ist gleichzuhalten, wenn der Großhändler die Ware aus seinem Betrieb hinausbringt oder hinaussendet und der Erwerber die Ware außerhalb seiner Betriebsstätte vom Großhändler erwirbt.
(3)Absatz 3,Bei der Verbuchung des Warenausganges sind für jeden Posten der im Abs. 2 bezeichneten Waren die folgenden Angaben zu machen:Bei der Verbuchung des Warenausganges sind für jeden Posten der im Absatz 2, bezeichneten Waren die folgenden Angaben zu machen:
Tag, an dem der Großhändler den Warenposten an den Erwerber liefert;
Name (Firma) und Anschrift des Erwerbers;
handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens;
(4)Absatz 4,Der Großhändler hat über jeden Warenposten, der als Warenausgang zu verbuchen ist, dem Erwerber einen Beleg zu erteilen. Der Beleg muß die im Abs. 3 bezeichneten Angaben, den Namen (die Firma) und die Anschrift des Großhändlers enthalten.Der Großhändler hat über jeden Warenposten, der als Warenausgang zu verbuchen ist, dem Erwerber einen Beleg zu erteilen. Der Beleg muß die im Absatz 3, bezeichneten Angaben, den Namen (die Firma) und die Anschrift des Großhändlers enthalten.
(5)Absatz 5,Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Abs. 1 bis 4 für einzelne Fälle insoweit Erleichterungen bewilligen, als dadurch die leichte Überprüfung des Warenausganges nicht ausgeschlossen wird.Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Absatz eins bis 4 für einzelne Fälle insoweit Erleichterungen bewilligen, als dadurch die leichte Überprüfung des Warenausganges nicht ausgeschlossen wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043902
alte Dokumentnummer
N3196117956S