Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162Paragraph 162
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 162.Paragraph 162,
(1)Absatz eins,Wenn der Abgabepflichtige beantragt, daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
(2)Absatz 2,Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Absatz eins, verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Schlagworte
Empfängerbenennung, Gläubigerbenennung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12043936
alte Dokumentnummer
N3196117990S