Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 167.Paragraph 167,
(1)Absatz eins,Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Absatz 2,Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Schlagworte
Beweiswürdigung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12043941
alte Dokumentnummer
N3196117995S