Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugsbereich Abs. 2: Gilt erstmals für Vernehmungen ab dem 19. 4.Bezugsbereich Absatz 2 :, Gilt erstmals für Vernehmungen ab dem 19. 4.
1980 (Art. V, Z 6, BGBl. Nr. 151/1980). 1980 (Artikel römisch fünf,, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,).
Text
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Wenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Einem Zeugen, der einer Vorladung (§ 91) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß § 172 ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden. Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf Zeugengebühren (§ 176) verloren; dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist.Einem Zeugen, der einer Vorladung (Paragraph 91,) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 172, ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden. Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf Zeugengebühren (Paragraph 176,) verloren; dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12043947
alte Dokumentnummer
N3196118001S