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§ 176 BAO

Fassungen
ab 19.04.1980 — BGBl. Nr. 151/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 176 heute19.04.1980 BGBl. Nr. 151/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 176

Inkrafttretensdatum

19.04.1980BGBl. Nr. 151/1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Bezugsbereich: Gilt erstmals für Vernehmungen ab dem 19. 4. 1980

(Artikel römisch fünf,, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,).

Text

Paragraph 176,

  1. Absatz eins,Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.
  2. Absatz 2,Der Anspruch gemäß Absatz eins, ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der Zeuge vorgeladen war, an welchem er aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden ist, mündlich oder schriftlich bei der Abgabenbehörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt oder den Zeugen vorgeladen hat. Diese Abgabenbehörde hat auch über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.

Anmerkung

Zu Abs. 1: für Zeugengebühren siehe Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136/1975.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043950

alte Dokumentnummer

N3196118004S