Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 176Paragraph 176
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugsbereich: Gilt erstmals für Vernehmungen ab dem 19. 4. 1980
(Art. V, Z 6, BGBl. Nr. 151/1980). (Artikel römisch fünf,, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,).
Text
§ 176.Paragraph 176,
(1)Absatz eins,Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(2)Absatz 2,Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der Zeuge vorgeladen war, an welchem er aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden ist, mündlich oder schriftlich bei der Abgabenbehörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt oder den Zeugen vorgeladen hat. Diese Abgabenbehörde hat auch über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.Der Anspruch gemäß Absatz eins, ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der Zeuge vorgeladen war, an welchem er aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden ist, mündlich oder schriftlich bei der Abgabenbehörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt oder den Zeugen vorgeladen hat. Diese Abgabenbehörde hat auch über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: für Zeugengebühren siehe Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136/1975.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12043950
alte Dokumentnummer
N3196118004S