Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 197Paragraph 197
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 197.Paragraph 197,
(1)Absatz eins,Ist ein Steuermeßbetrag in voller Höhe einer Körperschaft zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welche die berechtigte Körperschaft ist oder auf welche Zeit sich die Berechtigung erstreckt, so hat auf Antrag einer Partei das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Besteht Streit darüber, ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anteil am Steuermeßbetrag, der einer Körperschaft zugeteilt war, auf eine andere Körperschaft übergegangen ist, hat auf Antrag der am Zerlegungsverfahren nicht beteiligten Körperschaft das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften, die für das Zerlegungsverfahren (§ 196) gelten, finden auf das Zuteilungsverfahren sinngemäß Anwendung.Die Vorschriften, die für das Zerlegungsverfahren (Paragraph 196,) gelten, finden auf das Zuteilungsverfahren sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12043971
alte Dokumentnummer
N3196118025S