Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 223Paragraph 223
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 223.Paragraph 223,
(1)Absatz eins,Wer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften des § 222 entsprechende Sicherheit zu ersetzen.Wer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften des Paragraph 222, entsprechende Sicherheit zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige Sicherheit zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12043999
alte Dokumentnummer
N3196118053S