Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 231Paragraph 231
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
3. Aussetzung der Einbringung.
§ 231.Paragraph 231,
(1)Absatz eins,Die Einbringung fälliger Abgaben kann ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.
(2)Absatz 2,Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist (§ 238) wegfallen, ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Absatz eins,), innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 238,) wegfallen, ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12044007
alte Dokumentnummer
N3196118061S