Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl.Nr. 797/1996BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 797/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 234Paragraph 234
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 234.Paragraph 234,
Wird die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft bewilligt, auf der ein Pfandrecht für eine nach gesetzlicher Vorschrift in mehreren Jahresraten zahlbare Abgabe grundbücherlich vorgemerkt ist, so gelten für die Meistbotverteilung die Jahresraten, die bis dahin nach gesetzlicher Vorschrift noch nicht fällig waren und im Meistbot Deckung finden, als am Tag der Meistbotverteilung fällig und ihre Vormerkung als gerechtfertigt (§ 228 Exekutionsordnung). Hinsichtlich dieser Jahresraten besteht ein Anspruch auf Berichtigung durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse mit dem auf den Tag der Meistbotverteilung zu berechnenden Gegenwartswert. Der Gegenwartswert ist die Summe der fällig gestellten Raten, vermindert um jährlich 4% des Nennbetrages jeder Rate vom Tag der Meistbotverteilung bis zu ihrem ursprünglichen Fälligkeitstag. Wird die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft bewilligt, auf der ein Pfandrecht für eine nach gesetzlicher Vorschrift in mehreren Jahresraten zahlbare Abgabe grundbücherlich vorgemerkt ist, so gelten für die Meistbotverteilung die Jahresraten, die bis dahin nach gesetzlicher Vorschrift noch nicht fällig waren und im Meistbot Deckung finden, als am Tag der Meistbotverteilung fällig und ihre Vormerkung als gerechtfertigt (Paragraph 228, Exekutionsordnung). Hinsichtlich dieser Jahresraten besteht ein Anspruch auf Berichtigung durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse mit dem auf den Tag der Meistbotverteilung zu berechnenden Gegenwartswert. Der Gegenwartswert ist die Summe der fällig gestellten Raten, vermindert um jährlich 4% des Nennbetrages jeder Rate vom Tag der Meistbotverteilung bis zu ihrem ursprünglichen Fälligkeitstag.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044010
alte Dokumentnummer
N3196118064S