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§ 234 BAO

Fassungen
01.01.1962 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23401.01.196230.12.1996 BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 797/1996

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 234

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 194/1961

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 234,

Wird die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft bewilligt, auf der ein Pfandrecht für eine nach gesetzlicher Vorschrift in mehreren Jahresraten zahlbare Abgabe grundbücherlich vorgemerkt ist, so gelten für die Meistbotverteilung die Jahresraten, die bis dahin nach gesetzlicher Vorschrift noch nicht fällig waren und im Meistbot Deckung finden, als am Tag der Meistbotverteilung fällig und ihre Vormerkung als gerechtfertigt (Paragraph 228, Exekutionsordnung). Hinsichtlich dieser Jahresraten besteht ein Anspruch auf Berichtigung durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse mit dem auf den Tag der Meistbotverteilung zu berechnenden Gegenwartswert. Der Gegenwartswert ist die Summe der fällig gestellten Raten, vermindert um jährlich 4% des Nennbetrages jeder Rate vom Tag der Meistbotverteilung bis zu ihrem ursprünglichen Fälligkeitstag.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044010

alte Dokumentnummer

N3196118064S