Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 296Paragraph 296
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
11.01.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 296.Paragraph 296,
Der Gewerbesteuermeßbescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, wenn der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid abgeändert oder nachträglich erlassen und dadurch die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb berührt wird. Mit der Erlassung des neuen Gewerbesteuermeßbescheides kann gewartet werden, bis der abändernde oder nachträglich erlassene Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid rechtskräftig geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
NOR12044071
alte Dokumentnummer
N3196118125S