Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl.Nr. 681/1994BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 681/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 316Paragraph 316
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. Art. VIII Z 28,Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Artikel römisch acht, Ziffer 28,,
BGBl. Nr. 681/1994).Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,).
Text
§ 316.Paragraph 316,
(1)Absatz eins,Die nach § 315 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Kostenbeträge werden eine Woche nach Zustellung des Kostenbescheides fällig.Die nach Paragraph 315, Absatz eins und 2 zu entrichtenden Kostenbeträge werden eine Woche nach Zustellung des Kostenbescheides fällig.
(2)Absatz 2,Die nach § 315 Abs. 3 zu entrichtende Überwachungsgebühr wird am Tage der Zustellung des Bescheides fällig, durch den sie festgesetzt wird.Die nach Paragraph 315, Absatz 3, zu entrichtende Überwachungsgebühr wird am Tage der Zustellung des Bescheides fällig, durch den sie festgesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044091
alte Dokumentnummer
N3196118145S