Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 319Paragraph 319
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 319.Paragraph 319,
Die auf Grund des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949, in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 254/1957, eingerichteten und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Berufungskommissionen gelten für die Zeit ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als nach dessen Vorschriften gebildet. Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder (Stellvertreter) der nach bisherigem Recht gebildeten Berufungskommissionen wird durch das Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Die auf Grund des Abgabenrechtsmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1949,, in der Fassung der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1957,, eingerichteten und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Berufungskommissionen gelten für die Zeit ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als nach dessen Vorschriften gebildet. Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder (Stellvertreter) der nach bisherigem Recht gebildeten Berufungskommissionen wird durch das Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12044094
alte Dokumentnummer
N3196118148S