Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
F. Erledigungen.
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2)Absatz 2,Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12043865
alte Dokumentnummer
N3196117919S