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Anl. 4 BaSAG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute29.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage zu Paragraph 28 a

Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

  1. Ziffer eins
    Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird durch Multiplikation der gemäß Ziffer 2, ermittelten Summe mit dem gemäß Ziffer 3, festgelegten Faktor berechnet. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herab.
  2. Ziffer 2
    Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. Litera a
      sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3; zuzüglich
    2. Litera b
      sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3; abzüglich
    3. Litera c
      der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Litera a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
  3. Ziffer 3
    Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
    1. Litera a
      Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0.
    2. Litera b
      Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
    3. Litera c
      Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
    4. Litera d
      Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, so ist der Faktor 0,6.
    Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234718