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§ 105b BaSAG

Fassungen
ab 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 34/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105b heute24.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 34/2025
§ 105b29.05.202123.07.2025 BGBl. I Nr. 98/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105 b

Inkrafttretensdatum

24.07.2025BGBl. I Nr. 34/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 105 b,

  1. Absatz eins,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung gemäß Paragraph 105, auf Einzelunternehmensbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:
    1. Ziffer eins
      Den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung gemäß Paragraph 105, Absatz eins,
    Die gemeinsame Entscheidung hat im Einklang mit den Paragraphen 104 und 105 zu stehen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat die in Absatz eins, genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
    2. Ziffer 2
      als die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde an das Unternehmen;
    3. Ziffer 3
      als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, falls dieses EU-Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.
  3. Absatz 3,In der gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz eins, kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 102, Absatz 15, bis 21 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit Paragraph 105, Absatz 8,, teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des Paragraph 105, Absatz 8, genügen.
  4. Absatz 4,Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, so hat
    1. Ziffer eins
      die Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Absatz eins, genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar, oder
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungsbehörde als zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunternehmen eines G-SRI mit den in Absatz eins, genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehörde
    die Anwendung von Artikel 72 e, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins und der in Artikel 12 a, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten und der Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2 und der in Artikel 12 a, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß Paragraph 103, angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins und der in Artikel 12 a, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, darf nicht geringer sein als die Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2 und der in Artikel 12 a, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.
  5. Absatz 5,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß Paragraph 104, keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Absatz 6, allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:
    1. Ziffer eins
      der von den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
    2. Ziffer 2
      der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.
  6. Absatz 6,Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der in Absatz 5, genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 5 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 5, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz eins, getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.
  7. Absatz 7,Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      kann sie im Sinne des Absatz 6, innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der in Absatz 5, genannten Angelegenheit befassen;
    2. Ziffer 2
      hat sie ihre Bewertung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      kann sie im Sinne des Absatz 6, innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der in Absatz 5, genannten Angelegenheit befassen;
    2. Ziffer 2
      hat sie ihre Stellungnahme gemäß Absatz 5, Ziffer 2, der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 9,Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelunternehmensbasis geltende Anforderung gemäß Paragraph 105, keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Absatz 10, allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.
  10. Absatz 10,Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der in Absatz 9, genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 9 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 9, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz eins, getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.
  11. Absatz 11,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde kann sie die EBA nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf die Anforderung gemäß Paragraph 104, bei maximal 2 vH des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, liegt und
    2. Ziffer 2
      im Einklang mit Paragraph 102, Absatz 15 bis 21 steht.
  12. Absatz 12,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      kann sie im Sinne des Absatz 10, innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der in Absatz 9, genannten Angelegenheit befassen;
    2. Ziffer 2
      hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte gemäß Absatz 9, schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  13. Absatz 13,Liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe und in Bezug auf die Anforderung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis keine gemeinsame Entscheidung vor, so gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist gemäß Absatz 5 und 6 zu treffen;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis ist gemäß Absatz 9 und 10 zu treffen;
  14. Absatz 14,Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Absatz 5, bis 13 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Absatz eins bis 13 genannten Entscheidungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
  15. Absatz 15,Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen gemäß Absatz eins, bis 14 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40270431