Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105dParagraph 105 d
Text
Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
§ 105d.Paragraph 105 d,
(1)Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoß gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß §§ 104 und 105 auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:Die Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoß gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraphen 104 und 105 auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:
Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31;Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 29, bis 31;
den Befugnissen gemäß § 28a;den Befugnissen gemäß Paragraph 28 a,;
den in § 70 Abs. 4a BWG genannten Maßnahmen;den in Paragraph 70, Absatz 4 a, BWG genannten Maßnahmen;
Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44;Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,;
Strafmaßnahmen gemäß §§ 152 bis 153.Strafmaßnahmen gemäß Paragraphen 152 bis 153,
Die Abwicklungsbehörde oder die FMA können auch gemäß §§ 49 und 52 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.Die Abwicklungsbehörde oder die FMA können auch gemäß Paragraphen 49 und 52 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(2)Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Abs. 1 zu konsultieren.Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz eins, zu konsultieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234715