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§ 113 BaSAG

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 159/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 159/2015
§ 11301.01.201528.12.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 159/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen nicht berühren, wenn die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf ein anderes Unternehmen überträgt oder
    2. Ziffer 2
      Befugnisse gemäß Paragraph 58, Absatz 3, nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.
  2. Absatz 2,Eine in Absatz eins, genannte Übertagung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Artikel 5, der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Artikel 3 und Artikel 5, der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten gemäß Artikel 4, der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten gemäß Artikel 9, der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Schlagworte

Handelssystem, Clearingsystem

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40177876