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§ 115 BaSAG

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115 heute01.01.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Bei Eingang einer Mitteilung der FMA gemäß Paragraph 114, Absatz 3, oder auf eigene Initiative hat die Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob die in Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 52, festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Prüfung, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eingeleitet werden sollen, hat Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Gründe für das Ergebnis der Prüfung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht;
    2. Ziffer 2
      die Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass ein Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder eine andere Maßnahme nach diesem Bundesgesetz zu treffen ist.
    Die Abwicklungsbehörde kann abweichend von Paragraph 3, Absatz 5, zur Auswahl der gemäß Ziffer 2, beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zur Prüfung gemäß Absatz eins, und 2 sowie das geplante weitere Vorgehen.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167063