Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116aParagraph 116 a
Text
Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises
§ 116a.Paragraph 116 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 116 kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.Abweichend von Paragraph 116, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 50, durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.
(2)Absatz 2,§ 116 Abs. 5 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid gemäß Abs. 1 an die Stelle des Maßnahmenedikts tritt. Den in § 116 Abs. 5 genannten Stellen ist zugleich mit der Übermittlung der Ausfertigungen des Bescheids mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.Paragraph 116, Absatz 5 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid gemäß Absatz eins, an die Stelle des Maßnahmenedikts tritt. Den in Paragraph 116, Absatz 5, genannten Stellen ist zugleich mit der Übermittlung der Ausfertigungen des Bescheids mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, anzuwenden.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177896