Rechtstracker.at

§ 134 BaSAG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 134 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 13401.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Abwicklungskollegien

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich Paragraph 137, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den Paragraphen 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105 b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.
  2. Absatz 2,Das Abwicklungskollegium hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
    2. Ziffer 2
      Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den Paragraphen 22 bis 26;
    3. Ziffer 3
      Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Paragraph 28,;
    4. Ziffer 4
      Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den Paragraphen 30 und 31;
    5. Ziffer 5
      Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den Paragraphen 139 bis 146;
    6. Ziffer 6
      Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den Paragraphen 139 bis 146 vorgeschlagen wird;
    7. Ziffer 7
      Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
    8. Ziffer 8
      Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel römisch sieben der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;
    9. Ziffer 9
      Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den Paragraphen 100 bis 105 b gelten.
    Ergänzend kann das Abwicklungskollegium auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Absatz eins und 2, sowie den Paragraphen 135, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

Schlagworte

Gruppenabwicklungskonzept

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234699