Rechtstracker.at

§ 140 BaSAG

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 140 heute01.01.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 140,

  1. Absatz eins,Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach Paragraph 139, Ziffer 2, mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen treffen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr gemäß Paragraph 139, Ziffer 2, mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52 in Bezug auf Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder
    2. Ziffer 2
      die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde innerhalb einer Frist von 24 Stunden oder einer vereinbarten längeren Frist nach Eingang der Informationen gemäß Paragraph 139, überhaupt keine Einschätzung übermittelt.
  2. Absatz 2,Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 91, Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Artikel 91, Absatz 7, oder 9 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 91, Absatz 8, der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167088