Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Text
Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 145.Paragraph 145,
(1)Absatz eins,Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein ihrer Zuständigkeit unterliegendes EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß den §§ 49 oder 52 erfüllt, so hat sie unverzüglich die in § 139 Z 1 und 2 genannten Informationen an die FMA und die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums zu übermitteln. Dabei können die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß § 139 Z 2 auch die Umsetzung eines gemäß § 142 Abs. 1 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts umfassen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein ihrer Zuständigkeit unterliegendes EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 49, oder 52 erfüllt, so hat sie unverzüglich die in Paragraph 139, Ziffer eins und 2 genannten Informationen an die FMA und die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums zu übermitteln. Dabei können die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß Paragraph 139, Ziffer 2, auch die Umsetzung eines gemäß Paragraph 142, Absatz eins, ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts umfassen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
Aufgrund von gemäß § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden;Aufgrund von gemäß Paragraph 139, Ziffer 2, mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden;
Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder führen voraussichtlich nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis;
gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52;gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52;
Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene der Gruppe werden für die Tochterunternehmen der Gruppe so vorteilhaft sein, dass die Anwendung eines Gruppenabwicklungskonzeptes als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.
(2)Absatz 2,Umfassen die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Anhörung der Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu treffen. Bei ihrer Entscheidung hat die AbwicklungsbehördeUmfassen die gemäß Absatz eins, mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Anhörung der Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu treffen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde
vorhandene Abwicklungspläne zu berücksichtigen und zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen, und
die Finanzmarktstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Umfassen die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.Umfassen die gemäß Absatz eins, mitgeteilten Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, ansuchen.
(4)Absatz 4,Wenn ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt wird und die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe trifft, so hat sie eng mit jenen Abwicklungsbehörden des Abwicklungskollegiums zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Abwicklungsmaßnahmen treffen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.
(5)Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über von ihr in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe getroffene Abwicklungsmaßnahmen und laufende Fortschritte zu unterrichten.
(6)Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 3 und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 92 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 3 und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 92, Absatz 4, der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR40167093