Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Text
Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
§ 150.Paragraph 150,
Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß § 149 verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Paragraph 149, verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass
sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf Österreich auswirken würde, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann;
unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 151 in Bezug auf eine EU-Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 151, in Bezug auf eine EU-Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;
Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Drittlandsabwicklungsverfahrens nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden;
die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf Österreich haben würde; oder
die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum österreichischen Rechtsbestand stehen würden.
Falls ein europäisches Abwicklungsgremium gemäß § 5 Abs. 1 besteht, hat die Abwicklungsbehörde vor der Entscheidung über die Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung die betroffenen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten anzuhören.Falls ein europäisches Abwicklungsgremium gemäß Paragraph 5, Absatz eins, besteht, hat die Abwicklungsbehörde vor der Entscheidung über die Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung die betroffenen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten anzuhören.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR40167098