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§ 49 BaSAG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 4901.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Voraussetzungen für eine Abwicklung

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44, oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70,, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und
    3. Ziffer 3
      Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich.
  2. Absatz 2,Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in Paragraph 48, genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls eines Instituts besteht.
  4. Absatz 4,Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44, vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.
  5. Absatz 5,Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.
  6. Absatz 6,Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß Paragraphen 6, 70, oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234666