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§ 67a BaSAG

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 159/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 67a heute29.12.2015 BGBl. I Nr. 159/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 a

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 159/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Steuerungsmaßnahmen

Paragraph 67 a,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß Paragraph 67, in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, verletzt werden.
    Paragraph 67, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere
    1. Ziffer eins
      einzelne Geschäfte auftragen,
    2. Ziffer 2
      einzelne Geschäfte untersagen oder
    3. Ziffer 3
      die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben.
  3. Absatz 3,Liegt eine Verletzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Schlagworte

Wiederholungsfall

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40177893