Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67aParagraph 67 a
Text
Steuerungsmaßnahmen
§ 67a.Paragraph 67 a,
(1)Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß § 67 in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wennDie Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß Paragraph 67, in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn
dies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlich ist oderdies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlich ist oder
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verletzt werden.Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, verletzt werden.
§ 67 Abs. 3 ist anzuwenden.Paragraph 67, Absatz 3, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere
einzelne Geschäfte auftragen,
einzelne Geschäfte untersagen oder
die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben.
(3)Absatz 3,Liegt eine Verletzung gemäß Abs.1 Z 2 durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die AbwicklungsbehördeLiegt eine Verletzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde
diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und
im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015
Schlagworte
Wiederholungsfall
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177893