Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 6 Abs. 1 haben Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen und unterliegen eigenen Abwicklungsplänen nach Maßgabe des dritten Abschnitts, wenn sieAbweichend von Paragraph 6, Absatz eins, haben Institute, die gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen und unterliegen eigenen Abwicklungsplänen nach Maßgabe des dritten Abschnitts, wenn sie
von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden odervon der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, direkt beaufsichtigt werden oder
einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 6 Abs. 2 haben Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen, wenn sieAbweichend von Paragraph 6, Absatz 2, haben Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen, wenn sie
von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden odervon der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, direkt beaufsichtigt werden oder
einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke des Abs. 1 und 2 gilt als beträchtlicher Anteil eines Instituts am Finanzsystem, wenn das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:Für die Zwecke des Absatz eins und 2 gilt als beträchtlicher Anteil eines Instituts am Finanzsystem, wenn das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts liegt über 30 Mrd. Euro; oder
das Verhältnis der gesamten Vermögenswerte des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt Österreichs übersteigt 20 vH, und der Gesamtwert dieser Vermögenswerte beträgt nicht weniger als 5 Mrd. Euro.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR40166955