Rechtstracker.at

§ 7 BaSAG

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, haben Institute, die gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen und unterliegen eigenen Abwicklungsplänen nach Maßgabe des dritten Abschnitts, wenn sie
    1. Ziffer eins
      von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, direkt beaufsichtigt werden oder
    2. Ziffer 2
      einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, haben Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, direkt beaufsichtigt werden oder
    2. Ziffer 2
      einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Absatz eins und 2 gilt als beträchtlicher Anteil eines Instituts am Finanzsystem, wenn das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts liegt über 30 Mrd. Euro; oder
    2. Ziffer 2
      das Verhältnis der gesamten Vermögenswerte des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt Österreichs übersteigt 20 vH, und der Gesamtwert dieser Vermögenswerte beträgt nicht weniger als 5 Mrd. Euro.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166955