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§ 86a BaSAG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 86a heute29.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden

Paragraph 86 a,

  1. Absatz eins,Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit Ausnahme von Artikel 72 a, Absatz eins, Litera b und von Artikel 72 b, Absatz 3, bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen Privatkunden gemäß Paragraph eins, Ziffer 36, WAG 2018 nur dann verkaufen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß Paragraph 56, WAG 2018 durchgeführt;
    2. Ziffer 2
      der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests gemäß Ziffer eins, davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Privatkunden geeignet sind;
    3. Ziffer 3
      der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß Paragraph 60, WAG 2018.
  2. Absatz 2,Sind die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Privatkunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Euro, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Privatkunden zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Absatz 3, sicherzustellen, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der aggregierte Betrag, den der Privatkunde in Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, anlegt, übersteigt nicht 10 vH seines Finanzinstrument-Portfolios;
    2. Ziffer 2
      dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Euro.
  3. Absatz 3,Der Privatkunde hat dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins,, zu liefern.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke der Absatz 2, und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Privatkunden Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.
  5. Absatz 5,Auf jene Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins,, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden, ist dieser Paragraph nicht anzuwenden.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234711