Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeitenkoordinationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel römisch zwei, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40088549