Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeitenkoordinationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Unterlage für spätere Arbeiten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.
(2)Absatz 2,Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen) enthalten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.
(3)Absatz 3,Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
(4)Absatz 4,Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.
(5)Absatz 5,Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird. Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach Fertigstellung vom Bauherrn an eine andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit übergeben, hat diese für die Aufbewahrung der Unterlage zu sorgen.
Schlagworte
Gasleitung, Wasserleitung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Dokumentnummer
NOR40026538