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§ 12 BauKG

Fassungen
25.06.1999 bis 28.12.2001 — BGBl. I Nr. 85/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1225.06.199928.12.2001 BGBl. I Nr. 85/1999 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. I Nr. 85/1999

Außerkrafttretensdatum

28.12.2001

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vollziehung

Paragraph 12, (1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig:

  1. Ziffer eins
    die Verkehrs-Arbeitsinspektion, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegen,
  2. Ziffer 2
    im übrigen die Arbeitsinspektion.
  1. Absatz 2,Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, daß die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und daß die im ArbIG und im VAIG 1994 für Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.
  2. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
    1. Ziffer eins
      soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
    2. Ziffer 2
      im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR12117218

alte Dokumentnummer

N6199959653L