Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeitenkoordinationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vollziehung
§ 12. (1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig:Paragraph 12, (1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig:
die Verkehrs-Arbeitsinspektion, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen,die Verkehrs-Arbeitsinspektion, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegen, im übrigen die Arbeitsinspektion.
(2)Absatz 2,Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), BGBl. Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, daß die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und daß die im ArbIG und im VAIG 1994 für Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, daß die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und daß die im ArbIG und im VAIG 1994 für Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Dokumentnummer
NOR12117218
alte Dokumentnummer
N6199959653L